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Wichtige Gesetze für den Online-Handel
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Bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Grundlagen wie für solche, die „auf normalem Wege“ zustande kommen. Das allgemeine Vertragsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch und dort im 2. Buch (mit dem Titel Schuldrecht) niedergelegt ist, ist selbstverständlich auch hier anzuwenden, da nirgendwo eine Regelung besteht, aufgrund der diese Vorschriften für Internetkäufe oder ähnliches nicht anwendbar wären. Das Medium Internet beinhaltet jedoch einige Besonderheiten, zu denen das BGB (oder sonstige in Frage kommenden Rechtsvorschriften) keine ausreichenden oder eindeutigen Antworten liefern kann. Hierbei handelt es sich vor allem um Fragen, wie ein Vertrag zustande kommt oder wie gegebenenfalls bestehende Ansprüche auch belegt und durchgesetzt werden können. Aus diesem Grunde wurden einige zusätzliche Gesetze und Regelungen geschaffen, die speziell auf die Nutzung des Internets zugeschnitten sind.
Nachfolgend finden Sie eine kurze Aufzählung wichtiger Gesetze, die allgemein für das Internet gelten:
- das Telemediengesetz (TMG)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
Bis vor kurzem wurde noch unterschieden, ob es sich bei einem Internetdienst um einen Tele- oder einen Mediendienst handelte, da hierbei jeweils andere Gesetze zu beachten waren.
Als Teledienste wurden elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bezeichnet, die für eine individuelle Nutzung bestimmt waren und denen eine Übermittlung durch Telekommunikation zugrunde lag. Hier stand also der einzelne Nutzer mit seinen individuellen Erledigungen im Vordergrund, wenn er z.B. seine Bankgeschäfte tätigte oder Informationsangebote (z.B. aus Datenbanken) nutzte, die keiner redaktionellen Bearbeitung unterliegen, das bedeutet, daß es sich um reine Informationen handelt und nicht um einen Kommentar oder ähnliches, der der Meinungsbildung des Lesers dient. Der einzelne Nutzer mußte übrigens keine Einzelperson sein; es konnte sich auch um eine Firma oder eine Vereinigung handeln.
Beispiele für Teledienste: Internet Provider, Online-Banking, Datenbankabruf (mit Inhalten ohne journalistisch-redaktionelle Gestaltung), Warenbestellungen, Tarifrechner (z.B. von Versicherungen oder Telefongesellschaften), automatische Fahrplanauskünfte etc.
Gesetzliche Grundlage hierfür:
Teledienstegesetz (TDG); Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG)
Mediendienste dagegen waren elektronische Verteildienste und solche, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund stand. Sie richteten sich an die Allgemeinheit.
Beispiele: Radio- und Fernsehangebote, Angebote von Tageszeitungen oder Zeitschriften, redaktionell bearbeitete Newsletter, Unternehmenspräsentationen etc.
Gesetzliche Grundlage hierfür:
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
Es gab natürlich auch Angebote, die in Teilen Eigenschaften beider Dienste aufwiesen. In diesem Fall wurden die jeweils gültigen Gesetze nebeneinander angewendet. In der Praxis stellte dies zwar kein Problem dar, da die einschlägigen Gesetze einen im wesentlichen identischen Wortlaut hatten; trotzdem wurde nun das sogenannte Telemediengesetz erlassen, das diese Unterscheidung aufhebt und für alle Telemedien (bisher Teledienste und Mediendienste) einheitliche Regelungen vorsieht; die bisher geltenden Einzel-Gesetze sind außer Kraft getreten, auch das Teledienstegesetz.
Näheres zu diesem Themengebiet beschreibt beispielsweise der Hamburger Datenschutzbeauftragte auf seiner Homepage (abrufbar unter www.hamburg.datenschutz.de).
Gesetze allein können zwar anhand ihres Wortlautes eine ganze Reihe von Regelungen treffen, jeden Einzelfall jedoch decken sie schon anhand der Vielfältigkeit der Möglichkeiten nicht ab. Dies gilt vor allem auch in Bezug auf das Internet, da hierbei zusätzlich eine ganze Menge an technischen Details mitberücksichtigt werden müssen. Aus diesem Grunde gibt es – so wie in anderen Rechtsbereichen auch – Ausführungsverordnungen zu den jeweiligen Gesetzen, mit denen weitere Einzelheiten festgelegt werden. In solchen Verordnungen sind beispielsweise auch Aussagen getroffen zu Sachverhalten, die aufgrund neuerer Erkenntnisse des öfteren immer wieder einmal geändert werden müssen. In Gesetzen finden sich solche Bestimmungen weniger, da es wesentlich leichter und vor allem schneller geht, eine Verordnung zu überarbeiten, als ein Gesetz zu ändern, was nur über ein aufwendiges Verfahren möglich ist.
Nachfolgend finden Sie einige dieser Verordnungen bzw. sonstige Gesetze, die neben den oben genannten bei der Nutzung des Internets Anwendung finden:
Signaturverordnung (SigV)
Signaturgesetz (SigG)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Fernabsatzgesetz (gilt nur noch für Verträge, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind), wurde aber inhaltlich gleich in das BGB integriert
Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Strafgesetzbuch
Eine Verordnung zu einem Gesetz kann es nur geben, wenn sich im Gesetzestext selbst eine Regelung findet, die den Erlaß einer Verordnung grundsätzlich erlaubt (sog. Verordnungsermächtigung); gleichzeitig ist kurz umrissen, welche Art von Bestimmungen diese Verordnung dann umfassen kann. Sollten Sie daher bei einer bestimmten Frage nur eine sehr allgemeine Antwort im Gesetz selbst finden, empfiehlt es sich, nach einer entsprechenden Ermächtigung bzw. der dazugehörigen Verordnung zu suchen. Eine Verpflichtung für den Berechtigten, von einer solchen Ermächtigung auch Gebrauch zu machen und tatsächlich eine Verordnung zu erlassen, gibt es allerdings nicht.
Wichtige Bestimmungen speziell für den Online-Handel findet man:
- in den Paragrafen 312b(„Besondere Vertriebsformen“ – „Fernabsatzverträge“, http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html) bis 312e („Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV),
- im Telemediengesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tmg/gesamt.pdf) (insbesondere in dessen Paragraf 5 „Allgemeine Informationspflichten“)
Obwohl durch die oben bereits genannten rechtlichen Grundlagen eigentlich alle Handlungen, die über das Internet vorgenommen werden, verbindlich und nachvollziehbar geregelt sind, kommt es bei der praktischen Anwendung immer wieder zu Problemen. Das liegt daran, daß das Internet ein komplexes technisches Gebilde ist, welches es teilweise sehr schwer macht, nachzuvollziehen und vor allem zu verstehen, was genau von wem nun gemacht worden ist. Es bedarf eines enormen Hintergrundwissens, um manche Details wirklich einleuchtend darstellen zu können; aus diesem Grund ist eine Beweisführung im Bedarfsfall ziemlich schwierig.
Außerdem kommt bei näherer Prüfung des anwendbaren Rechts manchmal auch Überraschendes zutage: Es ist nämlich beispielsweise keinesfalls immer so, daß jemand, der illegalerweise Daten auf einem fremden Computer einsieht, sich auch tatsächlich strafbar macht. Im Falle eines elektronischen „Einbruchs“ sind die jeweiligen (Straf-)Vorschriften nämlich nur dann anwendbar, wenn die Daten besonders gesichert waren, etwa über ein Paßwort oder durch Verschlüsselung.
Damit würde normalerweise keiner rechnen – es handelt sich insgesamt gesehen eben um ein relativ „neues“ Medium, das vielen noch nicht sehr vertraut ist, und die Gesetzesnormen, die sich darauf beziehen, sind vor allem auch wegen der Fachbegriffe für viele Nutzer des Internets ein „Buch mit sieben Siegeln“ – wenn sie überhaupt wissen, daß es sie gibt.
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