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Ich heiße Martin und bin Lebensunternehmer, Coach, Vordenker, Vater, Autor, Elektro-Ingenieur, Netzwerker und Zimmerer.

Hier schreibe ich darüber, wie ich mir eine weitestgehend ideale Welt vorstelle und wie wir sie realisieren können und lade dich herzlich dazu ein, mitzulesen, mitzudenken und aktiv mitzumachen.

Diese ideale Welt ist die Welt der Lebensunternehmer; die mit ihren täglich gelebten Werten und Gewohnheiten, mutig und tatkräftig an einer neuen, für uns alle erstrebenswerten Lebensumgebung arbeiten.
Damit ich berechtigt darauf hoffen kann, daß diese schöne Welt eines Tages tatsächlich Wirklichkeit wird, lebe ich so weit ich es kann, diese Werte und Gewohnheiten der Lebensunternehmer selbst vor.
Nicht nur das, ich arbeite auch aktiv daran, dass diese Welt für alle, die es möchten, erreichbar bzw. erlebbar wird.
Ich wünsche dir viele interessante Leseminuten und hoffe, dass ich dich für die Welt der Lebensunternehmer begeistern kann 🙂

In diesem Sinne:

  • mach dir bewusst, was für dich möglich wäre
  • lerne auf praktischem Wege wie wir leben und übernimm, was für dich passt
  • erfahre wie du deine bzw. die Zukunft unserer Gesellschaft aktiv mitgestalten kannst
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Gültigkeit deutscher Gesetze

.

Problem

5922a4d7012746eb92f32ab89a982d6dKeine oder eingeschränkte Gültigkeit der deutschen Gesetze und Regelungen beim Einkauf der Waren inner- und außerhalb der EU-Grenzen

Analogie

Wie läuft der herkömmliche Einkauf außerhalb von Deutschland ab ? 

Der private Endverbraucher hatte bis jetzt nur wenige Möglichkeiten, im Ausland einzukaufen. In der Regel erstreckte sich die Auslandsgeschäftstätigkeit eines einzelnen auf Mitbringsel von einem Urlaub oder für die Teile der Bevölkerung, die in der Nähe der Landesgrenze wohnen, auf das, was nach einem kurzen Ausflug ins Nachbarland mitgebracht wurde. Bei Auslandskäufen auf diese Art und Weise ist die Menge, die zum normalen (günstigeren) Einkaufspreis mitgenommen werden kann, stark beschränkt; bei größeren Warenmengen fallen zum Teil hohe Zollgebühren an, so daß dadurch die Preisersparnis beim Auslandseinkauf wieder hinfällig geworden ist.


Wie läuft der Einkauf per Internet außerhalb von Deutschland ab ? 

Beim Online-Einkauf unterscheidet sich der Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Geschäftspartner, der seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, grundsätzlich nicht von einem, der mit einem inländischen Anbieter zustande kommt (abgeschlossen wird). Bei Bestellungen werden gleich oder ähnlich benannte Buttons angeklickt, der Aufbau der Shops unterscheidet sich nicht so voneinander, als daß man daran die Nationalität des Anbieters erkennen könnte; vielmehr sind hier eher branchentypische Merkmale festzustellen. Manchmal ist lediglich über die verwendete Sprache oder die Angaben in den AGB’s erkennbar, wer hinter einem Online-Shop steht und wo dieser Anbieter seinen Sitz hat. Der entscheidende Unterschied ist jedoch hier nicht die Art und Weise des Abschlusses, sondern die Rechtsfolgen, die dieser mit sich bringt.

Haben sowohl Käufer als auch Verkäufer ihren Sitz in Deutschland, so ist es selbstverständlich, daß die deutsche Rechtsordnung gilt. Sitzt jedoch der Online-Händler im Ausland, stellt sich die Frage, welches Recht angewendet und was beachtet werden muß im Falle, daß nicht deutsches Recht gilt.

Grundsätzlich können die Vertragsparteien das für sie geltende Recht frei wählen, die Rechtswahl kann auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, die in Deutschland im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt sind. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, zu der der geschlossene Vertrag den engsten Bezug hat. Dies ist etwa dann in der Regel der Fall, wenn das Angebot in der jeweiligen Landessprache und auch in der entsprechenden Währung verfaßt wurde; der letzte Punkt jedoch ist seit der Einführung des Euro nicht immer eindeutig zu bestimmen. In diesem Fall ist der Vertrag auszulegen, was allerdings nicht immer ganz einfach sein dürfte; es entscheidet sich also immer von Fall zu Fall, welchem Recht man bei einem internationalen Vertrag unterworfen ist, was natürlich zu Unsicherheiten führt.

Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, wenn also einer der beiden Vertragspartner Verbraucher und der andere Unternehmer ist. Verbraucherverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also seinen Wohnsitz hat. Kauft also ein Kunde, der in Deutschland wohnt, in einem anderen Land ein, so gelten für ihn bzw. für den von ihm abgeschlossenen Vertrag trotzdem die deutschen Verbraucherschutzgesetze. Dies gilt auch dann, wenn ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern etwas anderes vereinbart worden ist; es ist daher nicht möglich, diese gesetzliche Regelung durch vertragliche Absprachen zu umgehen und den Schutz des Verbrauchers beispielsweise dadurch zu lockern, daß der Unternehmer in seinen AGB’s eine entsprechende Klausel hat, die der Kunde dann mit Abschluß des Vertrages (automatisch) akzeptiert.

Hinweis
Der Kunde kann beim Einkauf über das Web also darauf vertrauen, daß er auch beim Kauf im Ausland dem deutschen Recht unterliegt. Dies gilt in ähnlicher Form für den deutschen Unternehmer, der seine Dienste auch im europäischen Ausland anbietet. Aufgrund der Vorschriften des Telemediengesetzes muß ein in Deutschland niedergelassener Unternehmer in diesem Fall nämlich auch ausschließlich die Informationspflichten nach deutschem Recht erfüllen. Das Angebot von grenzüberschreitenden Internetdiensten innerhalb von Europa wie beispielsweise den Einkaufsdiensten wird hierdurch wesentlich erleichtert, da durch dieses sogenannte „Herkunftslandprinzip“ Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Nun stellt sich natürlich die Frage, warum man direkt im Ausland einkaufen soll, wenn man im eigenen Land doch auch alles haben kann. Der Grund hierfür ist eindeutig der Preis. Viele Produkte können im Ausland zum Teil wesentlich billiger erworben werden, da hier nicht nur, wie im Online-Einkauf generell, Zwischenhändler übersprungen werden können, die ihre eigenen (zusätzlichen) Gewinnspannen haben, sondern auch die Kosten für den Import nicht schon auf den Preis der Ware mit aufgerechnet worden sind. Zudem ist natürlich die Auswahl an Produkten noch wesentlich größer, wenn man auch auf Märkte außerhalb der eigenen Landesgrenze zugreifen kann. Außerdem haben mit der Einführung des Euro Online-Auslandsgeschäfte (innerhalb der EU) zusehends an Attraktivität gewonnen, da mit dem Wegfall der sich ständig ändernden Wechselkurse ein Preisvergleich wesentlich leichter und einfacher möglich ist.


Praktische Beispiele:

Auf den ersten Blick scheinen eine ganze Reihe von Waren, die im Ausland gekauft werden können, günstiger zu sein als die von einem inländischen Anbieter. Hier darf aber nicht vergessen werden, daß in der Regel auf der Website des Anbieters zwar der Endpreis der Ware angezeigt wird, der letztendlich an den Verkäufer geht; daß jedoch für den Käufer noch eine ganze Reihe weiterer Kosten entstehen können, ist dort meist nicht erkennbar.

Für bestimme Waren bzw. spezielle Mengen dieser Produkte sind Zölle oder sonstige Einfuhrabgaben (Einfuhr-Umsatzsteuer) zu zahlen; wieviel, hängt vom Einzelfall und natürlich vom jeweiligen Land ab. Es fallen unter Umständen hohe Transportkosten an, je nach Entfernung und Art des gekauften Produkts (beispielsweise vorsichtige Beförderung von Glas, gegebenenfalls besonders hierfür geeignetes Verpackungsmaterial und Versandart).

Solche Zusatzausgaben fallen vor allem bei an sich schon teuren Produkten ziemlich ins Gewicht (bei Autos beispielsweise trifft dies nicht zu; ein solches ist meistens trotz aller anfallenden Zusatzkosten beim Kauf im Ausland immer noch günstiger als beim Inlandskauf) und können die auf den ersten Blick angenommene Preisersparnis beim Auslandskauf im Vergleich zum Inland sehr schnell schrumpfen lassen oder total ausgleichen, in extremen Fällen das Produkt sogar teurer machen als es bei einem Inlandskauf gewesen wäre. Kauft beispielsweise ein deutscher Kunde ein Computerteil aus den USA, weil es dort erheblich weniger kostet als in Deutschland und vielleicht auch noch weniger als in Ländern der Europäischen Union, fallen alleine schon aufgrund des langen Transportweges Zusatzkosten an, die dazu führen (können), daß der Kunde am Ende doch einen ähnlichen Preis zahlen muß, wie er ihn bei einem Kauf in Deutschland hätte begleichen müssen.

Nach den geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muß ein deutscher Anbieter seine Kunden vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages über den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile informieren, ebenso über gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten. Hierdurch ist es möglich, diese Zusatzkosten gleich zusammen mit dem eigentlichen Preis zu erfassen und entsprechende Vergleiche anzustellen. Ein ausländischer Anbieter aber unterliegt zunächst nicht deutschem Recht, sondern dem des Staates, in dem er seine gewerbliche Niederlassung hat. Beim Abschluß eines Kaufvertrages hat der Kunde dann zwar auch gegen den ausländischen Anbieter die gleichen Rechte, wie er sie einem deutschen gegenüber in Anspruch nehmen kann, da ja deutsches Recht zur Anwendung kommt; diese Rechte jedoch auch durchsetzen zu können, ist ein weitaus schwierigeres Unterfangen, zumal viele Kunden die ihnen zustehenden Rechte gar nicht oder nur ungenau kennen und auch nicht wissen, wohin sie sich im Bedarfsfall wenden können.
In diesem Zusammenhang muß aber auch erwähnt werden, daß gerade international tätige bekannte Versandhändler darauf bedacht sein dürften, ihren guten Ruf zu wahren und bei Reklamationen entsprechend kulant zu reagieren; die noch unbekannten dürften sich ebenfalls bei Beanstandungen entgegenkommend verhalten, da sie sich einen guten Namen und Ruf erst noch erwerben und Vertrauen aufbauen müssen.

Letztendlich spielen auch sprachliche Barrieren eine Rolle beim Auslandskauf. Wem die englische Sprache oder auch eine andere, in der eine Website geschrieben ist, nicht geläufig ist oder sie nur so einigermaßen beherrscht, läuft leicht Gefahr, einen entscheidenden Hinweis oder eine Kaufbedingung nicht oder falsch zu verstehen. Daraus folgt jedoch dann unweigerlich, daß der Vertrag nicht unter den Voraussetzungen abgeschlossen oder erfüllt wird, die der Kunde eigentlich gewollt hätte.


Loesung
Es sollten einheitliche Standards festgelegt werden, vor allem im Hinblick auf den Verbraucher- und den Datenschutz. Ist dies nicht möglich, so sollte jeder Websitebetreiber einen Link anbieten, über den die Kunden für das jeweilige Land typische Handelsüblichkeiten erfahren können und darüber hinaus Informationen zu den den Kunden zustehenden Rechten erhalten. Auf den Websites sollten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der verwendeten Sprache bestehen; ist die vom Kunden benötigte nicht dabei, so wäre es sinnvoll, wenn gleich ein Kontakt zu einem guten Übersetzungsdienst hergestellt werden könnte. Auf dem Bestellformular sollte über die Eingabe des Herkunftsortes des Käufers genau ersichtlich sein, welche Zusatzaufwendungen in Form von Transportkosten und Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) beim Kauf eines bestimmten Produktes anfallen.

Eine ideale Lösung wäre, beim weltweiten Ein- und Verkauf Mindeststandards im Hinblick auf Verbraucher- oder Datenschutz festzulegen. Dies ist jedoch nicht zu verwirklichen, da es im Hinblick auf diese Fragen viel zu viele unterschiedliche Meinungen und Standpunkte gibt. Schon jede europäische Nation besitzt ihre eigenen und landestypischen Marktgegebenheiten. Nachfrager und Anbieter haben über Jahrzehnte hinweg ihre Verhaltensweisen erlernt und wollen naturgemäß auch daran festhalten. Es würde den internationalen Handel für den Verbraucher jedoch wesentlich erleichtern und auch attraktiver machen, wenn auf den jeweiligen Websites der Hersteller bzw. Anbieter des Produkts Verweise darüber und auch zu den dem Kunden zustehenden Rechten angebracht wären. Dies gilt vor allem im Hinblick auf den Datenschutz und die bestehenden Gewährleistungsrechte und vor allem außerhalb der Europäischen Union. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang auch, an wen bzw. an welche Stelle man sich wenden kann, wenn man das jeweilige Recht durchsetzen muß.

Auf den Websites sollten Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der verwendeten Sprache bestehen; ist die vom Kunden benötigte nicht dabei, so wäre es sinnvoll, wenn gleich ein Kontakt zu einem guten Übersetzungsdienst hergestellt werden könnte.

Bei einem international tätigen Anbieter sollte der Kunde unter den gängigsten Sprachen auswählen können, ob er die Website auf deutsch, englisch oder französisch angezeigt haben möchte. Wird eine andere Sprache benötigt, vielleicht auch noch in einer anderen Schrift (z. B. griechisch, russisch, chinesisch), so wäre ein schneller Zugriff auf einen Übersetzungsdienst ein großer Vorteil; ein solcher könnte über einen Link an geeigneter Stelle leicht erreichbar in die Website mit eingebaut werden. Auf diese Art und Weise könnten auch Kunden, die keine oder nicht ausreichende Fremdsprachenkenntnisse besitzen, am weltweiten Handel uneingeschränkt teilnehmen, wovon nicht zuletzt die Anbieter profitieren würden.

Auf dem Bestellformular sollte über die Eingabe des Herkunftsortes des Käufers genau ersichtlich sein, welche Zusatzaufwendungen in Form von Transportkosten und Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) beim Kauf eines bestimmten Produktes anfallen.

Auf diese Art und Weise könnten unangenehme Überraschungen vermieden werden, wenn der anfangs bestehende Preisvorteil beim Auslandskauf durch diese Art von Zusatzkosten weit geringer ausfällt als ursprünglich angenommen oder ganz wegfällt oder das Produkt sogar insgesamt teurer kommt, als wenn man es im Inland erworben hätte. Man kann in diesen Fällen nicht von einer Pauschale ausgehen, da die Einfuhrbestimmungen von Ländern außerhalb der Europäischen Union sehr vielfältig sein können, sowohl was die Ware selbst als die Menge davon betrifft. Auch die Transportstrecke ist nicht pauschal abzugelten; ein Transport von Frankreich nach Deutschland kann logischerweise nicht soviel kosten, wie der Einflug einer Ware aus Neuseeland. Ist eine direkte Platzierung auf der Anbieter-Website aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder hat der entsprechende Anbieter ein solches Angebot eben (noch) nicht, so sollten bei den einheimischen Verbraucherzentralen entsprechende Anfragen beantwortet werden können, und zwar in einem zeitlich vertretbaren Rahmen (z. B. nicht nach ein paar Tagen, da dann ein günstiges Angebot vielleicht schon nicht mehr gilt, sondern innerhalb weniger Minuten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens). Auch im Hinblick auf die Frage der Weiterverwendung persönlicher Daten der Nutzer würden mit Sicherheit diejenigen ausländischen Anbieter weiterempfohlen werden, die den Kunden die Wahlmöglichkeit bieten, einer weiteren Verarbeitung oder sonstigen Nutzung ihrer persönlichen Angaben zuzustimmen oder nicht. Auch diese Maßnahmen würden dazu beitragen, die Unsicherheit vieler beim Auslandseinkauf abzubauen.


Maßnahmen, die unangenehme Überraschungen beim Einkauf innerhalb und außerhalb der EU mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern: 

  • Machen Sie sich mit den Teilnahmebedingungen des Anbieters vertraut und lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    Machen Sie sich mit den Teilnahmebedingungen des Anbieters vertraut und lesen Sie die Erklärung zum Schutz von Kundendaten (Privacy Policy) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
    Klären Sie ungenaue Formulierungen durch Rückfragen ab, beispielsweise per E-Mail. Lassen Sie sich wichtige Passagen der AGB’s übersetzen, um Irrtümer zu vermeiden, wenn Sie der jeweiligen Landessprache nicht (ausreichend) mächtig sind. Erkundigen Sie sich, welche Rechte Sie haben, wenn die Ware nicht oder nicht richtig geliefert wird; lassen Sie sich gegebenenfalls vom Anbieter einen festen Liefertermin nochmals eigens bestätigen, wenn Sie ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt brauchen. In der Privacy Policy oder im Rahmen der Registrierung finden sich häufig schwammige Hinweise, daß „Maßnahmen zum Schutz Ihrer persönlichen Daten“ getroffen würden; wie dies jedoch genau aussieht und welche Maßnahmen dies im einzelnen sind, wissen Sie nicht. Hinter Formulierungen wie „Kundeninformationen werden vertraulich behandelt“ kann sich vieles verbergen. Fragen Sie nach, was mit Ihren Daten passiert, die Sie zum Abschluß des Vertrages eingeben müssen. Hat ein Anbieter keine Privacy Policy, so weisen Sie ihn darauf hin; die Reaktion darauf dürfte viel über die Seriosität des Betroffenen aussagen.
    Drucken Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus oder speichern Sie diese lokal, bevor Sie endgültig bestellen.

    Hinweis
    Nähere Erläuterungen zu der Frage, worauf beim Lesen einer AGB und einer Privacy Policy geachtet werden muß, können Sie in den Abschnitten „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ und „Angaben zum Datenschutz (Privacy Policy)“ nachlesen.
  • Rechnen Sie immer die anfallenden Zusatzkosten mit ein. 
    Kalkulieren Sie die Transport- und sonstige zusätzlichen Kosten wie Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer mit ein. Wenn Sie diese Angaben nicht direkt vom Anbieter selber verbindlich erhalten, erkundigen Sie sich vor Abschluß eines Vertrages bei den Verbraucherzentralen, mit welcher Summe Sie im Einzelfall zu rechnen haben. Nur so können Sie sicher vergleichen, ob ein Auslandseinkauf tatsächlich günstiger für Sie ist als ein Inlandskauf.
  • Fragen Sie nach bei öffentlichen Stellen, wie etwa dem Zollamt.
    Dort erhalten Sie definierte Angaben darüber, ob bzw. wieviel Zoll auf welches Produkt erhoben wird, wenn es aus einem bestimmten Land eingeführt wird. Auch Höchstmengen, die von einer bestimmten Ware zoll- oder sonst abgabenfrei importiert werden dürfen, können dort erfragt werden. So können Sie Vergleiche zu den Angaben des Anbieters anstellen und so prüfen, ob dieser korrekte Daten mitgeteilt hat, was eindeutige Rückschlüsse auf dessen Seriosität zuläßt.
  • Stellen Sie vor dem Kauf des jeweiligen Produkts sicher, daß Sie es in dem Land, in dem Sie wohnen, auch legal besitzen oder verwenden dürfen.
    Als Beispiel wäre hier der Erwerb einer Waffe zu nennen; in den USA sind hieran keine allzu großen Bedingungen geknüpft, die Gesetze diesbezüglich sind sehr liberal. In Deutschland hingegen ist der Kauf bzw. Besitz einer Waffe nicht so ohne weiteres möglich; es müssen viele Kriterien erfüllt sein, damit die hierfür notwendige Erlaubnis nach den waffenrechtlichen Bestimmungen erteilt werden kann. Führen Sie unerlaubter Weise eine Waffe nach Deutschland ein, können Sie sich sogar strafbar machen!
  • Informieren Sie sich in Diskussionsforen und Newsgroups, welche Erfahrungen andere mit Auslandskäufen gemacht haben.
    Viele Internetnutzer, die bereits außerhalb Deutschlands eingekauft haben, haben die hierbei gemachten Erfahrungen in einschlägigen Diskussionsforen und Newsgroups veröffentlicht. Hier können Sie beispielsweise etwas erfahren über die Seriosität von Händlern, Lieferzeiten oder das Verfahren bei Beanstandungen von gelieferten Produkten. Auch über die genannten Beispiele hinaus können Sie dort nützliche Tipps erhalten.
  • Falls die Bezahlung der Ware über ein Treuhandkonto möglich ist, machen Sie davon Gebrauch.
    Sie überweisen das Geld vorab auf das Treuhandkonto. Erst nachdem die gekaufte Ware bei Ihnen angekommen ist und Sie überprüft haben, daß die Lieferung korrekt und fehlerfrei erfolgt ist, geben Sie den Betrag auf dem Konto frei, und er wird dem Verkäufer gutgeschrieben. Auf diese Art und Weise wird vermieden, daß Sie um die Rückzahlung Ihres Geldes kämpfen müssen, wenn das Produkt nicht dem entspricht, das Sie bestellt haben. Falls kein Treuhandkonto zur Bezahlung angeboten wird, bezahlen Sie nur per Rechnung oder Nachnahme. Leisten Sie nur Vorkasse, wenn Sie dem Verkäufer wirklich vertrauen können, was jedoch beim ersten Auslandseinkauf bei einem völlig unbekannten Anbieter ziemlich unwahrscheinlich sein dürfte.
 

Wichtige Rechte des Verbrauchers:  Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Rechte des Verbrauchers beim Einkauf innerhalb und außerhalb der EU finden sich im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB); dort sind die Bestimmungen über das internationale Privatrecht enthalten.

Internationales Privatrecht (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

  • Sinn des Gesetzes
    Sind Anbieter und Kunde aus zwei unterschiedlichen Staaten, so muß grundsätzlich erst einmal geklärt werden, welche der beiden Rechtsordnungen zur Anwendung kommt. Bei Verbraucherverträgen ist geregelt, daß grundsätzlich das Recht des Landes gilt, in dem der Kunde wohnt. So wird verhindert, daß der Verbraucher aufgrund des Vertragsabschlusses mit einem Unternehmen, dessen Sitz nicht in seinem Herkunftsland liegt, Verpflichtungen eingeht, mit denen er nicht rechnen konnte.
  • Das Gesetz gibt unter anderem eine Antwort auf folgende wichtige Frage des Verbrauchers: Wie ist der Verbraucher beim Einkauf innerhalb und außerhalb der EU geschützt ?Schließt ein deutscher Verbraucher mit einem Unternehmen, das seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, einen Vertrag ab, so ist nach dem Internationalen Privatrecht auf diesen Vertrag deutsches Recht anzuwenden. Das bedeutet, der Verbraucher hat aufgrund dessen gegenüber dem Verkäufer dieselben Rechte, die er bei einem Inlandskauf auch hätte, angefangen bei dem Recht, vom Anbieter alle notwendigen Informationen über Ansprechpartner, Zusammensetzung des Preises oder Einzelheiten der Lieferung und Bezahlung zu bekommen bis hin zum gesetzlich eingeräumten Widerrufsrecht. Das bedeutet, daß sich aus Sicht des Verbraucherschutzes ein Inlands- und ein Auslandskauf nicht wesentlich unterscheiden.
  • Geltungsbereich des Gesetzes Das internationale Privatrecht gilt immer dann, wenn Sachverhalte vorliegen, bei denen eine Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates besteht. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn über das Internet Verträge zustandekommen, bei denen der Unternehmer seinen Sitz nicht in dem Staat hat, in dem der Kunde, der bei diesem Unternehmer kaufen möchte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Fazit:
    Ein Online-Shopper, der seine Rechte kennt und mit den technischen Notwendigkeiten vertraut ist, braucht also keine Angst vor dem Einkaufen per Internet zu haben; dies gilt sowohl für den Inlands- als auch für den Auslandskauf. Die Gesetzgeber haben auch hier das Fundament gelegt, um den Schutz des Verbrauchers zu stärken und ihm so die Unsicherheit bei (Auslands-) Einkäufen über das Internet zu nehmen.

 

 

 

 

 

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