Meine Vision und wie ich sie realisieren möchte

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martin-glogger

Ich heiße Martin und bin Lebensunternehmer, Coach, Vordenker, Vater, Autor, Elektro-Ingenieur, Netzwerker und Zimmerer.

Hier schreibe ich darüber, wie ich mir eine weitestgehend ideale Welt vorstelle und wie wir sie realisieren können und lade dich herzlich dazu ein, mitzulesen, mitzudenken und aktiv mitzumachen.

Diese ideale Welt ist die Welt der Lebensunternehmer; die mit ihren täglich gelebten Werten und Gewohnheiten, mutig und tatkräftig an einer neuen, für uns alle erstrebenswerten Lebensumgebung arbeiten.
Damit ich berechtigt darauf hoffen kann, daß diese schöne Welt eines Tages tatsächlich Wirklichkeit wird, lebe ich so weit ich es kann, diese Werte und Gewohnheiten der Lebensunternehmer selbst vor.
Nicht nur das, ich arbeite auch aktiv daran, dass diese Welt für alle, die es möchten, erreichbar bzw. erlebbar wird.
Ich wünsche dir viele interessante Leseminuten und hoffe, dass ich dich für die Welt der Lebensunternehmer begeistern kann 🙂

In diesem Sinne:

  • mach dir bewusst, was für dich möglich wäre
  • lerne auf praktischem Wege wie wir leben und übernimm, was für dich passt
  • erfahre wie du deine bzw. die Zukunft unserer Gesellschaft aktiv mitgestalten kannst
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Folgende Fragen beantwortet der Abschnitt

  • Was genau sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ?
  • Was gilt bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im traditionellen Handel und was im Internet ?
  • Welche wichtigen Punkte gilt es beim Lesen einer AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu beachten und wie sieht eine rechtlich einwandfreie AGB anhand eines praktischen Beispiels aus ?

Theorie

Was genau sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB).

Beim Abschluß eines (Kauf-)Vertrages geht es in erster Linie darum, eine Vereinbarung über eine Leistung der einen und eine Gegenleistung der anderen Seite zu treffen. Um diese jedoch jeweils ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind neben dem eigentlichen Abschluss des Kaufvertrags noch eine ganze Reihe von Fragen zu regeln, die unmittelbar damit in Zusammenhang stehen. So ist beispielsweise bei einem Kaufvertrag, in dem kein genauer Liefertermin vereinbart worden ist, der Käufer in einer etwas unsicheren Position, da er nicht weiß, wann genau er mit dem Erhalt der Ware rechnen kann. Gleiches gilt für den Verkäufer, wenn keine Frist für die Entrichtung des Kaufpreises durch den Käufer besteht. Werden hingegen jeweils feste Zeitpunkte vereinbart, so ist beiden Geschäftspartnern bewußt, wann der Vertrag zu erfüllen ist bzw. von der anderen Vertragspartei erfüllt werden muß.
Wird ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten abgeschlossen, so können die Beteiligten diese und sonstige Fragen alle besprechen. Bei Gewerbetreiben jedoch, die teilweise täglich Dutzende von Verträgen abschließen, wäre es nicht machbar, mit jedem einzelnen Kunden Fragen der Lieferung, Bezahlung und dergleichen mehr zu klären und hierüber gesonderte Abmachungen zu treffen. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, immer wiederkehrende Bestimmungen von vorneherein zum Vertragsbestandteil zu machen. Dies geschieht durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sehr häufig werden dort Einzelheiten zu Lieferfristen, Haftungsfragen, Porto- und Verpackungskosten geregelt, auch Bindungsfristen von Angeboten, Zahlungsarten und Eigentumsvorbehalte sind in der Regel dort enthalten.

Hinweis
Es ist keine Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, auch ist nicht zwingend festgelegt, was alles in ABG’s festgeschrieben werden soll. Bestehen keine AGB’s, so gelten allein die gesetzlichen Regelungen.

Der Sinn und Zweck von AGB’s ist zum einen, Vertragsabschlüsse zu vereinfachen, da nicht alle Einzelheiten, die im Rahmen eines Vertragsschlusses festzulegen sind, bei jedem neuen Vertrag immer wieder extra ausgehandelt werden müssen, zum anderen ist die Abwicklung und Erfüllung der Verträge für den Händler wesentlich leichter und auch schneller möglich, da er bei allen Einzelfragen, die in seinen AGB’s geregelt sind, immer von bestimmten Voraussetzungen ausgehen kann; so erspart er sich eine Menge (überflüssigen) Verwaltungsaufwand.

Es wäre nun natürlich theoretisch möglich, daß ein Händler sich durch eine entsprechende Formulierung seiner AGB so absichert, daß der Kunde selbst bei berechtigten Ansprüchen gegen ihn letztendlich leer ausgeht. Um hier nun Mißbrauch zu verhindern, sind dem Inhalt von AGB’s rechtlich Grenzen gesetzt worden – früher gab es hierfür das AGB-Gesetz, nun sind die entsprechenden Regelungen Bestandteil des BGB geworden. Dort sind eine ganze Reihe von Aufzählungen vorhanden, welche Bestimmungen in einer AGB wirksam sind und welche nicht; in Anbetracht der Menge dieser Regelungen können diese hier nicht wiedergegeben werden, jedoch wird später in diesem Abschnitt noch etwas näher auf dieses Thema eingegangen.

Hinweis
Sofern irgendwelche Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag, die normalerweise bereits in den AGB’s des Händlers beschrieben sind, in einem Einzelfall zwischen den beiden Vertragspartnern anders vereinbart werden, so hat diese individuelle Absprache selbstverständlich Vorrang vor den „internetkurs/allgemeinen“ AGB’s.

Theorie

Was gilt bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im traditionellen Handel und was im Internet ?

Was gilt bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im traditionellen Handel ?

Grundsätzlich werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender ausdrücklich darauf hinweist und dem Kunden in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft, von diesen Regelungen Kenntnis zu nehmen. Zusätzlich muß dieser natürlich damit einverstanden sein.

Häufig finden sich in Verträgen Formulierungen wie „Es gelten die umseitig stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Hierdurch wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die AGB’s Vertragsbestandteil werden sollen. Dadurch, daß diese „umseitig“, d. h. auf der Rückseite des Vertrages stehen, kann der Kunde diese lesen und damit zur Kenntnis nehmen, ohne daß er hierfür einen unnötigen Aufwand in Kauf nehmen müßte. Letztendlich bestätigt er dann durch seine Unterschrift, daß er mit diesen Bestimmungen einverstanden ist. Die AGB’s sind somit wirksam Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden.

Wer bei Dauerschuldverhältnissen, d. h. bei Verträgen, die über einen längeren Zeitraum geschlossen worden sind und immer wiederkehrende Leistungen zur Folge haben, bei Änderungen in den Vertragsbedingungen eine Zustimmungsaufforderung erhält und nicht eigens widerspricht, akzeptiert die neuen Klauseln als Vertragsbestandteil. Die neue Fassung ersetzt dann meist das alte Kleingedruckte. Wer ablehnt, für den bleiben zwar zunächst die alten Bedingungen gültig; er muss aber damit rechnen, dass sich ein Anbieter auf sein Kündigungsrecht zurückzieht, um seine Kunden nicht mit zig verschiedenen Vertragsversionen bedienen zu müssen.

Was gilt bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden ?

Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB im Rahmen des Internethandels ist ein ausdrücklicher Hinweis, daß diese gelten sollen. Dieser Hinweis ist optisch deutlich auf der Website des Anbieters darzustellen. Hierbei sind weder drucktechnische noch grafische Hinweise zu empfehlen, da der Kunde mit den modernen Web-Browsern Veränderungen an den Standardeinstellungen vornehmen und daher vielleicht manche ursprünglich deutlichen Verweise nicht mehr ohne weiteres als solche erkennen kann. Ein Link, der zur entsprechenden Seite führt, wäre hier die bessere Möglichkeit, wobei auch hierbei nicht ausgeschlossen werden kann, daß er nicht so gesehen wird, wie der Anbieter es sich vorstellt und es für die wirksame Einbeziehung der AGB’s notwendig wäre.

Um definitiv sicherzustellen, daß der Kunde Kenntnis von den AGB’s erlangt, ist ein schrittweiser Aufbau der Bestellseiten der beste Weg. Das bedeutet, der Kunde gelangt erst dann zur Bestellmaske, wenn er eine Seite passiert hat, auf der er ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB’s aufmerksam gemacht worden ist und auf der oder über die er auch die einzelnen Bestimmungen einsehen kann. Auf diese Art und Weise kann er sich informieren und abwägen, ob er mit den Nebenbestimmungen einverstanden ist.
Die Darstellung der AGB sollte mit einem Button „Einverstanden“ oder etwas Ähnlichem enden und erst nach einem weiteren Mausklick die Bestellmaske geöffnet werden. So wird dem Kunden schon vor Aufgabe der Bestellung bewußt gemacht, zu welchen Bedingungen er hier einen Vertrag abschließen kann. Es kommt oftmals vor, daß Kunden ihr Einverständnis erklären, ohne die AGB’s wirklich gelesen zu haben. Rechtlich gesehen bleibt dies jedoch ohne Auswirkung. Der Kunde hatte die Möglichkeit, sie zu lesen; tut er es nicht, ist es seine eigene Entscheidung. Die AGB’s gelten auf jeden Fall.
Der Online-Händler ist darüber hinaus verpflichtet, seine AGB’s den Kunden so zur Verfügung zu stellen, daß sie diese in wiedergabefähiger Form speichern können. Dadurch hat der Kunde die Möglichkeit, die AGB’s in der Fassung, in der sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten bzw. gegolten haben, jederzeit nachlesen zu können.

Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB muß letztendlich dem Kunden auch zumutbar sein. Es versteht sich von selbst, daß die Darstellung übersichtlich und vollständig sein muß. Angesichts der Tatsache, daß selbst längere AGB in kürzester Zeit geladen und in Ruhe offline gelesen werden können, ist das Kriterium der Zumutbarkeit heute kein echtes Problem mehr. Gleiches gilt für die entstehenden Kosten, die aufgrund kurzer Ladezeiten von Internetseiten äußerst gering ausfallen.

AGB sollten in einer üblichen Schriftgröße im Netz stehen, mindestens Schriftgrad 10. Sie sollten gegliedert sein, d.h. zumindest Überschriften enthalten (z.B. „Gewährleistung“, „Lieferzeiten“ …), so daß der Kunde schnell einen Überblick bekommen kann, und eindeutig formuliert sein. Ob dabei Umgangssprache oder juristische Formulierungen verwendet werden, ist gleich.

Darüber hinaus sollten die AGB’s in deutscher Sprache verfaßt sein. Man kann zwar bei deutschen Anbietern davon ausgehen, daß dies so ist, bei internationalen Händlern jedoch ist dies nicht zwingend so, da die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht vorgeschrieben ist. Im Interesse der Kundenfreundlichkeit jedoch wäre es angebracht, wenn internationale Anbieter ihre AGB’s mehrsprachig anbieten würden, zumindest in den hauptsächlich gesprochenen Sprachen der Absatzländer. Dies würde die Seriosität des Anbieters erheblich verdeutlichen.

Hinweis
Werden Verträge zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen, stellt sich die Frage, wessen AGB in diesem Falle angewendet werden muß, da ja üblicherweise beide Vertragspartner über eine solche verfügen. Wird eigens eine Vereinbarung dazu getroffen, ist die Frage der Anwendung eindeutig geklärt. Andernfalls kommen die jeweils übereinstimmenden Regelungen zur Anwendung, während bei widersprüchlichen Konditionen anstelle der AGB die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Zusammenfassung

Grundlegende Unterschiede bei der Verwendung von AGB’s im traditionellen und im Internethandel gibt es nicht; lediglich die Art und Weise, wie diese Bestandteil des Vertrages werden, ist aufgrund der Fernkommunikation eine andere.

Beispiel

Welche wichtigen Punkte gilt es beim Lesen einer AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu beachten und wie sieht eine rechtlich einwandfreie AGB anhand eines praktischen Beispiels aus ?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Anwender jedoch nicht nach Belieben festgelegt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine ganze Reihe von Vorschriften, welche Bestimmungen und Regelungen in AGB’s unzulässig sind. Dieses lässt eine Abweichung vom üblichen gesetzlichen Rahmen durch das Kleingedruckte nur in bestimmten Grenzen zu. Eine der wichtigsten Regeln ist, dass sogenannte überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Überraschend sind solche Bedingungen, mit denen der Vertragspartner auf Grund der Art des Vertrages nicht zu rechnen brauchte. Wenn sich also beispielsweise in den AGB eines E-Mail-Dienstes eine Klausel finden würde, dass der Unterzeichner mit der erstmaligen Nutzung eine Waschmaschine bestellt, so wäre das unwirksam.

Der Grundgedanke solcher Beschränkungen ist dabei, dass derjenige, der die internetkurs/allgemeinen Geschäftsbedingungen eines anderen akzeptiert, nicht unangemessen benachteiligt werden darf. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen sich deshalb auch unter anderem keine Klauseln befinden, die den Partner knebeln oder unangemessen in Anspruch nehmen, etwa indem Haftungsregelungen über das gesetzliche Maß hinaus auf den Kunden abgewälzt werden. Der Gesetzgeber hat hier erkannt, dass kaum jemand die AGB wirklich durchliest, und daher diese verbraucherfreundlichen Regelungen aufgestellt.

Trotz dieser Regelungen ist es unbedingt empfehlenswert, vor dem Einkauf die AGB’s des Händlers zu prüfen. Es kommt leider häufiger vor, daß sich dort Klauseln befinden, die die Rechte des Kunden bzw. Verbrauchers unzulässig einschränken. Gründe hierfür sind zum einen, daß die AGB’s manchmal überaltet sind und Änderungen der rechtlichen Grundlagen nicht mit eingearbeitet wurden. Zum anderen jedoch gibt es leider auch Unternehmen, die bewußt bestimmte Passagen verwenden, welche eigentlich nicht erlaubt wären, und darauf vertrauen, daß viele Kunden die ihnen zustehenden Rechte nicht kennen bzw. deren Durchsetzung im Nachhinein wegen des Aufwands scheuen.

Hinweis
Die gesetzlichen Regelungen gehen in jedem Fall Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Eine Umgehung ist nicht möglich, gleich durch welche Art der Formulierung oder Ausgestaltung.

Beim Lesen einer AGB sollte auf folgende Punkte geachtet werden:

Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte genannt, auf die geachtet werden sollte, wenn Sie im Rahmen eines (möglichen) Vertragsabschlusses die AGB’s des jeweiligen Anbieters lesen. Um manche Passagen bzw. Formulierungen leichter verständlich zu machen, wird jeweils auf eine fiktive AGB Bezug genommen, die als konkretes Beispiel für eine rechtlich einwandfreie AGB dienen soll.

Ist eine Beschreibung vorhanden, was der Nutzer im Rahmen des angebotenen Dienstes machen kann bzw. welche Leistungen er bekommt (Gegenstand des Vertrages) ?

Es ist grundsätzlich wichtig zu wissen, welche Leistungen man beim Abschluß eines Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter bekommt, ob es sich um ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt oder ob letztere einmalig oder immer wiederkehrend ist.


Über die Website des Anbieters wird Software zum Kauf angeboten, darüber hinaus die Erbringung von Dienstleistungen rund um den PC.


Ist angegeben, innerhalb welcher Fristen oder auf welche Art und Weise die Leistung erbracht oder die Ware geliefert wird ?

Die Angabe des Zeitpunkts, zu dem mit dem Erhalt des Bestellten gerechnet werden kann, ist unbedingt erforderlich. Diese sollte so exakt wie möglich sein (z. B. innerhalb von 2 Tagen nach Bestellung wird die Ware an den Auslieferer übergeben) und sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen bewegen. Dieser hängt natürlich von der Art der Ware bzw. Dienstleistung ab. Wenn Sie etwa beim Kauf eines CD-Brenners über einen Online-Shop mit einer Lieferfrist nicht unter 3 Monaten rechnen müssen, so können Sie davon ausgehen, daß dieser Zeitraum alles andere als angemessen ist, da es sich bei diesem Produkt um eines aus einer Massenproduktion handelt. Soll dagegen eine Ware (beispielsweise ein Schreibtisch) eigens nach Ihren Wünschen für Sie angefertigt werden, so kann eine solche Frist durchaus als angemessen bezeichnet werden.


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Abb.  AGB -§ 6 Lieferung der Waren, Erbringung von Dienstleistungen 


Sind Angaben bezüglich der Ausübung des Widerrufsrechts gemacht worden?

Das Recht, einen geschlossenen Vertrag unter bestimmten Umständen widerrufen zu können, ist eines der elementaren Rechte der Vertragspartner. Bei Geschäften, die über das Internet abgeschlossen werden, wird dies noch dadurch unterstrichen, daß ein Widerruf des Vertrages durch den Kunden nicht an eine Voraussetzung (mit Ausnahme der Frist) gebunden ist, sondern grundsätzlich immer ohne Angabe eines Grundes möglich ist. Einzelheiten über die Ausübung dieses Rechtes sind in der Regel nicht in den AGB’s selbst, sondern in den sog. Kundeninformationen beschrieben, da es sich hierbei nicht um eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragspartnern handelt, sondern um ein Recht, das sich direkt aus dem Gesetz selbst ergibt und von dem nicht durch anderweitige Festlegung abgewichen werden darf. In den Kundeninformationen sind übrigens sonstige Angaben und Hinweise enthalten, die für den Abschluß des Vertrages wichtig oder zumindest von Interesse für den Kunden sein können.

Hinweis
Dieses Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen steht jedoch grundsätzlich nur dem Kunden zu, der Verbraucher ist. Ist der Kunde ein Unternehmer, so gelten die internetkurs/allgemeinen Bestimmungen des BGB und die entsprechenden Bedingungen, unter denen ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist.


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Abb. – AGB – § 4 Widerrufsrecht


Sind Erklärungen vorhanden, aus denen hervorgeht, ob der Schutz Ihrer persönlichen Daten gewährleistet ist? 

Bei jedem Vertrag, welcher über das Internet abgeschlossen wird, erhält der Vertragspartner persönliche Angaben von Ihnen, so zum Beispiel Ihre Anschrift, wenn Ihnen Waren geliefert werden sollen. Wenn Sie online bezahlen möchten oder dem Shop-Betreiber eine Einzugsermächtigung zur Begleichung der Rechnung erteilen, so müssen Sie sogar Ihre Bankverbindung angeben. Da natürlich jeder Kunde wissen möchte, wie solche Daten geschützt werden, so daß sie nicht in unberechtigte Hände kommen können, gibt es eine sogenannte „Privacy Policy“, eine Datenschutzerklärung. Aus dieser ist ersichtlich, was derjenige, der Ihre Daten (rechtmäßig) bekommt, damit macht, das heißt, ob er sie beispielsweise zum Zwecke der Werbung weiterleiten möchte und wie er sicherstellt, daß sie auf dem Weg zu ihm nicht unberechtigterweise gelesen werden können.

Die Erklärung zum Datenschutz ist in der Regel nicht direkt in den AGB’s enthalten, jedoch im Interesse der Kundenfreundlichkeit sollte sich dort ein ausdrücklicher Hinweis befinden.


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Abb.   AGB –  § 1 Angaben zum Datenschutz


Ist eindeutig erkennbar, wie und zu welchem Zeitpunkt Zahlungen erfolgen müssen?

Eine der grundlegendsten Fragen beim Kauf einer Ware beziehungsweise der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ist die Art und Weise der Bezahlung. Da es hierbei die verschiedensten Möglichkeiten gibt (Vorkasse, per Rechnung, per Nachnahme, Abbuchung, Treuhandkonto,…), kann das Zahlungsverfahren für die Kaufentscheidung manchmal von entscheidender Bedeutung sein. Ist beispielsweise der Kauf einer Ware bei einem Online-Händler nur möglich, wenn zur Begleichung des Betrages eine Einzugsermächtigung an den Händler erteilt wird, so ist dies unter Umständen für manchen Kunden ein Grund, nicht zu kaufen, da nicht jeder dazu bereit ist, seine Bankverbindung preiszugeben. Ein Kauf per Nachnahme hat für den Kunden den Nachteil, daß er sozusagen „die Katze im Sack“ kauft und eine Rückabwicklung des Vertrages gegebenenfalls ziemlich aufwendig sein kann.

Wenn ein Online-Händler nachweislich sichere Zahlungsverfahren anwendet oder die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten bietet, können Sie davon ausgehen, daß es sich um einen seriösen Shop handelt, der um eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung bemüht ist. Dies heißt jedoch nicht, daß andere Shops, bei denen diese Idealvoraussetzungen nicht gegeben sind, zwangsweise zweifelhaft sein müssen.

Wichtig sind hierbei auch Informationen darüber, wann der Zahlungsvorgang ausgelöst bzw. der Kaufpreis fällig wird (nach Zustellung, unmittelbar nach Bestellung, zu Beginn des Folgemonats, nach Warenausgang Lager,…).


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Abb.  – AGB – § 7 Zahlung


Wer trägt die Verpackungs- und Versandkosten für bestellte Ware bzw. in welchem Umfang ?

Es ist wichtig, daß zu diesen Fragen Aussagen durch den Anbieter getroffen werden. Vor allem bei größeren Bestellungen oder bei Waren, die besonders verpackt werden müssen (z. B. zerbrechliche oder sonstige hochempfindliche Waren), können Verpackungskosten schnell einen erheblichen Umfang erreichen. Das gleiche gilt für die Versandkosten; wird die Ware durch den Hersteller oder die Post geliefert, so bewegt sich der Preis normalerweise noch in einem moderaten Rahmen. Muß für die Lieferung aber ein eigenes Transportunternehmen beauftragt oder eine längere Wegstrecke zurückgelegt werden, so kann sich hierfür eine Summe ergeben, die – auch im Verhältnis zum Wert der bestellten Ware – erheblich ist und mit der man normalerweise nicht rechnet.

Um solche Unsicherheiten zu vermeiden, sind Angaben darüber, wer welche Zusatzkosten zum Kaufpreis zu tragen hat, unverzichtbar, der Anbieter ist sogar dazu verpflichtet. Viele Anbieter übernehmen die Verpackungskosten selbst und auch einen Teil der Kosten für die Lieferung; letzterer ist aber in der Regel abhängig vom Bestellwert.

Sind alle diese Angaben klar und präzise in den AGB’s niedergeschrieben, kann sich der Kunde bezüglich dieses Punktes sicher sein, daß er keine unangenehmen Überraschungen erleben wird.


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Abb.  – AGB – § 8 Verpackungs- und Versandkosten 


Datumsangabe bezüglich des Standes der AGB (Geltungsdatum)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind keine einmalige Angelegenheit, die der Anbieter einmal verfaßt und die dann für ewig gelten. Die in den AGB’s enthaltenen Regelungen können sich nur im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. Diese können sich natürlich ändern, erst vor einiger Zeit geschehen durch die Abschaffung des AGB-Gesetzes und die Aufnahme der entsprechenden Regelungen in das Zweite Buch (Schuldrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); hierbei gab es natürlich auch einige inhaltliche Änderungen. Es ist deshalb erforderlich, daß derjenige, der internetkurs/allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verträgen verwendet, diese jeweils der neuen Rechtslage anpaßt. Tut er dies nicht und stehen (einige) Bestimmungen im Gegensatz zu geltendem Recht, so sind diese unwirksam mit der Folge, daß statt dessen nun die gesetzlichen Vorschriften gelten.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, die AGB’s auf dem neuesten Stand zu halten. Dies vermeidet Unsicherheiten sowohl beim Anbieter als auch beim Kunden: beim Anbieter, weil er weiß, daß seine AGB’s im Einklang mit den Gesetzen stehen und er deshalb keine unbekannten und eventuell unangenehmen Auswirkungen auf ein Vertragsverhältnis befürchten muß, falls dieses einmal angefochten werden sollte, und beim Kunden, weil er anhand des Erstellungs- bzw. Überarbeitungsdatums der AGB’s erkennen kann, daß sich der Anbieter auf dem laufenden hält, und daher mit einer problemlosem und raschen Abwicklung des Vertrages rechnen kann.

Ferner können sich unternehmensinterne Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die AGB haben, beispielsweise die Aufnahme von Dienstleistungen in das Angebot, das bisher lediglich auf Produkte beschränkt war. In einem solchen Fall müssen die AGB’s natürlich ebenso überarbeitet und angepaßt werden.


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Abb.   – AGB – Geltungsdatum


Ausschluß des UN- Kaufrechts 

Das UN-Übereinkommen über Verträge im internationalen Warenkauf vom 11.4.80, dessen offizielle Abkürzung CISG lautet, welches aber auch UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht genannt wird, stellt unmittelbar geltendes deutsches Recht dar und verdrängt als spezielleres Recht (lex specialis) das deutsche Kaufrecht des BGB und des HGB (Handelsgesetzbuch). Dieses UN-Kaufrecht ist weitgehend unbekannt; es findet aber trotzdem selbst dann grundsätzlich Anwendung, wenn beide Vertragsparteien nicht wissen, daß es diese Regelungen gibt.

Es empfiehlt sich daher bei Anbietern, die internationale Geschäftsabschlüsse anstreben, die Anwendbarkeit dieses Rechts auszuschließen, da es in einigen Punkten nachteilige Regelungen im Verhältnis zu deutschen Gesetzen enthält; ein Beispiel hierfür wäre die verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, während eine solche nach deutschem Recht an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt ist. Hierbei ist zu beachten, daß ein stillschweigender Ausschluß nicht möglich ist und auch eine Klausel mit dem Wortlauf „Es wird die Anwendung deutschen Rechts vereinbart“ hierfür nicht ausreicht, denn das UN-Kaufrecht ist deutsches Recht. Dessen Anwendung muß vielmehr durch eine eindeutige Formulierung explizit ausgeschlossen werden.


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Abb.  – AGB – § 12 Anwendbares Recht


Hinweis
Auf Privatkäufe, sog. Verbraucherverträge, findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung. Es gilt lediglich im Geschäftsverkehr zwischen Gewerbetreibenden.

Sind Angaben zu den Gewährleistungsrechten vorhanden ?

Wenn die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung nicht den Vereinbarungen des Vertrages entspricht, so hat der Kunde gegenüber dem Anbieter gewisse Rechte, die dazu dienen, die durch die nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung entstandenen Unannehmlichkeiten zu beseitigen oder so gut als möglich auszugleichen. Diese Rechte nennt man Gewährleistungsrechte; welche dies im einzelnen genau sind, wurde bereits im Abschnitt „Grundlagen zum sicheren Ein- und Verkauf“ und dort unter „Liefer-, Gewährleistungs- und Garantieschwierigkeiten und Nichteinhaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts“ beschrieben.


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Abb.  – AGB – § 10 Gewährleistung


Ein Verweis auf diese Rechte in den AGB’s ist unerläßlich. Viele Kunden kennen die ihnen zustehenden Rechte nicht oder nicht genau und schließen manchmal auf gut Glück einen Vertrag ab. Andere hingegen scheuen sich davor, weil sie unsicher sind, was nachkommt oder folgen könnte. Wenn in den AGB’s jedoch nachzulesen ist, daß der Kunde im entsprechenden Fall bestimmte Möglichkeiten hat, wird die oben genannte Unsicherheit erheblich abgebaut oder sogar ganz beseitigt und der Kunde kann sich leichter zu einem Kauf entschließen, da er das Gefühl hat, einen seriösen Anbieter vor sich zu haben. Eine Weiterempfehlung solcher Anbieter ist ziemlich sicher. Somit profitiert letztendlich der Anbieter selbst davon, wenn seine AGB’s vollständig und leicht verständlich sind. Hierbei ist es nicht erforderlich, daß alle Rechte einzeln aufgeführt oder die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden, denn das würde den Rahmen bei weitem sprengen. Ein guter Gesamtüberblick reicht vollkommen aus.

Gibt es Bestimmungen, daß der Kunde den Erhalt bestimmter E-Mails bestätigen muß ?

Bestimmte Mitteilungen des Verkäufers an den Kunden in Form einer E-Mail sind mit der Aufforderung verbunden, deren Empfang auf gleichem Wege zu bestätigen; meist geschieht dies in der Weise, daß auf der Nachricht gleich ein entsprechender Antwort-Button vorhanden ist, der dann nur noch angeklickt werden muß. Dies hat zum einen für den Verkäufer den Vorteil, daß er bei Eingang einer solchen Antwort sicher sein kann, daß die von ihm an den Kunden abgesandte Nachricht bei diesem angekommen und deren Inhalt von ihm auch akzeptiert worden ist; zum anderen ist es für den Kunden leichter erkennbar, daß es sich bei der ihm geschickten E-Mail um eine wichtige Information handelt, wenn eine Antwort darauf gewünscht wird, und er wird sie deshalb wahrscheinlich besonders aufmerksam lesen. Vor allem bei oder nach einem Vertragsabschluß wird diese Möglichkeit der nochmaligen Absicherung des öfteren verwendet.

Natürlich gibt es dies auch im umgekehrten Falle, nämlich daß der Verkäufer dem Kunden den Empfang einer Nachricht oder das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft einer Ware oder ähnliches bestätigt. Da solche Mitteilungen gespeichert und bei Bedarf auch ausgedruckt werden können, sind sie wichtige Sicherheiten, wenn es zwischen den Vertragspartnern zu Unstimmigkeiten über Einzelheiten des Vertrages kommen sollte: Jeder kann so entsprechende Nachweise führen, um die von ihm erhobene Behauptung zu untermauern.


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Abb.  – AGB – § 3 Informationspflichten des Nutzers   


Sind Angaben zum Gerichtsstand gemacht?

Die Angabe des Gerichtsstandes ist deshalb interessant, weil es bei Erfüllung eines Vertrages Unstimmigkeiten geben kann, die letztendlich von einem Gericht geklärt werden müssen. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, in welchem Ort ein Rechtsstreit ausgetragen werden wird. Ist dieser Ort eventuell sehr weit vom Wohnort des Kunden entfernt, können neben eventuell entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten auch noch Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen. Somit spielt letztendlich auch dieser Gesichtspunkt bei der Entscheidung, bei welchem Online-Händler ein Produkt gekauft wird, eine Rolle.

Hinweis
Gerichtsstandsvereinbarungen können nur zwischen Kaufleuten getroffen und dann natürlich in den AGB’s geregelt werden. Ist der Kunde ein Verbraucher, so gilt automatisch der Wohnort des Verbrauchers als Gerichtsstand.


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Abb.  – AGB – § 13 Gerichtsstand


Hinweis
Wenn ein Gewerbetreibender, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, durch die darin getroffenen Regelungen Bestimmungen aus Verbraucherschutzgesetzen verletzt, so kann er nach den Vorgaben des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) entsprechend in Anspruch genommen, d. h. vor Gericht verklagt werden. Von dort kann er dann verpflichtet werden, künftig Entsprechendes zu unterlassen. Verbraucherschutzgesetze sind natürlich vor allem die entsprechenden Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch noch einige andere Gesetze, die im UKlaG aufgeführt sind.

Die Berechtigung, eine entsprechende Klage bei Gericht einzureichen, haben nur bestimmte öffentliche Verbände oder sonstige Stellen, die nachweisen können, daß sie Interessen des Verbrauchers schützen wollen, so zum Beispiel Verbraucherschutzverbände, aber auch die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern. Sollten Sie also einmal Beanstandungen in dieser Richtung feststellen oder auch nur vermuten, so empfiehlt es sich, mit einer dieser Stellen Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

 

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