Meine Vision und wie ich sie realisieren möchte

Inhalt

martin-glogger

Ich heiße Martin und bin Lebensunternehmer, Coach, Vordenker, Vater, Autor, Elektro-Ingenieur, Netzwerker und Zimmerer.

Hier schreibe ich darüber, wie ich mir eine weitestgehend ideale Welt vorstelle und wie wir sie realisieren können und lade dich herzlich dazu ein, mitzulesen, mitzudenken und aktiv mitzumachen.

Diese ideale Welt ist die Welt der Lebensunternehmer; die mit ihren täglich gelebten Werten und Gewohnheiten, mutig und tatkräftig an einer neuen, für uns alle erstrebenswerten Lebensumgebung arbeiten.
Damit ich berechtigt darauf hoffen kann, daß diese schöne Welt eines Tages tatsächlich Wirklichkeit wird, lebe ich so weit ich es kann, diese Werte und Gewohnheiten der Lebensunternehmer selbst vor.
Nicht nur das, ich arbeite auch aktiv daran, dass diese Welt für alle, die es möchten, erreichbar bzw. erlebbar wird.
Ich wünsche dir viele interessante Leseminuten und hoffe, dass ich dich für die Welt der Lebensunternehmer begeistern kann 🙂

In diesem Sinne:

  • mach dir bewusst, was für dich möglich wäre
  • lerne auf praktischem Wege wie wir leben und übernimm, was für dich passt
  • erfahre wie du deine bzw. die Zukunft unserer Gesellschaft aktiv mitgestalten kannst
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Fehlender Identitätsnachweis der Vertragspartner

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Problem

486e97eee4314a3fa5271bae6fd1dcc1Fehlender Identitätsnachweis der (Kauf)-Vertragspartner und dadurch keine eindeutige Rechtslage bei Vertragsabschlüssen ohne handschriftliche Signatur

Analogie

Wie läuft ein herkömmlicher Vertragsabschluss ab ? 

Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus, daß zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen: zum einen die des Anbieters, der sein Produkt verkaufen will (Angebot), und zum anderen die des Käufers, der das Produkt erwerben will (Annahme des Angebots). Hierbei ist zu beachten, daß das bloße Anpreisen eines Gegenstandes in einer Anzeige seitens des Verkäufers (Anbieters) noch kein Angebot ist, sondern eine Aufforderung zum Kauf (eine sog. „invitatio ad offerendum“); das konkrete Angebot geht in einem solchen Falle dann vom Kunden aus, der auf diese Aufforderung hin den Vertrag abschließen möchte. Auch die Anfrage seitens eines Kunden, ob ein Gegenstand eventuell verfügbar sei, ist noch kein Antrag auf Abschluß eines Vertrags. 

Zum Abschluß eines Kaufvertrags ist es erforderlich, daß sich beide Vertragspartner einig sind in bezug auf den Kaufgegenstand, den Preis dafür und natürlich darüber, daß das Eigentum an dem Kaufgegenstand von dem einen auf den anderen Partner übergehen soll; letzteres muß nicht detailliert ausgesprochen werden, es genügt auch sog. konkludentes (schlüssiges) Handeln bzw. Tätigwerden. Kennzeichnend hierfür sind die sog. vier „W’s“: Wer will was für wieviel von wem? Besteht Einigkeit darüber bzw. sind diese vier Fragen geklärt, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Einer besonderen Form bedarf es hierfür nicht, da Verträge nach deutschem Recht grundsätzlich formfrei geschlossen werden können, d. h. sie sind auch ohne Unterschrift oder sonstige schriftliche Bestätigung gültig. Ausnahmen hiervon gibt es auch, beispielsweise beim Kauf eines Grundstücks; hier ist Schriftform und darüber hinaus noch die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Die Gefahr bei einem Kaufvertrag, welcher nicht schriftlich fixiert worden ist, besteht darin, daß dessen Existenz im Zweifelsfalle nicht bewiesen werden kann.  

Grundsätzlich sind Käufer und Verkäufer bei Vertragsabschluß gleichzeitig anwesend und können so von Angesicht zu Angesicht Vertrauen aufbauen; dieses ist zum Abschluß eines Vertrages notwendig, da man sich mehr oder weniger darauf verlassen muß, daß der andere Teil seine aus dem Vertrag entstehenden Pflichten auch erfüllt. Dies ist auf der einen Seite die Lieferung der Ware, auf der anderen Seite deren Bezahlung. Durch die handschriftliche Unterschrift beider Vertragspartner bestätigen diese, daß ihr Wille zum Vertragsabschluss eindeutig ist und sie mit dem Inhalt des Vertrags einverstanden sind. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer erhalten je eine Ausfertigung mit beiden Unterschriften, um im Bedarfsfall die jeweiligen Rechte und Pflichten geltend machen zu können. Im Zweifelsfalle kann vor Vertragsabschluss noch die Identität (Personalausweis) oder die Geschäftsfähigkeit (Anfrage bei den zuständigen Behörden) beider Vertragspartner sichergestellt werden.

Hinweis
Unter Geschäftsfähigkeit versteht man, daß eine Person rechtswirksam handeln kann. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei Minderjährigen, die hierzu das Einverständnis der Eltern brauchen, oder bei Personen, die infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln können und deshalb einen Betreuer an ihrer Seite haben. 

Hundertprozentige Sicherheit gibt es leider nicht, beispielsweise wenn einer der Vertragspartner mit gefälschten Papieren agiert oder – wie bereits angesprochen – der Vertrag nur mündlich geschlossen wird. Schwierigkeiten kann es auch geben, wenn man etwa eine Bestellung per Telefax aufgibt: eine Unterschrift unter ein Formular zu kopieren und es dann zu faxen, ist relativ einfach. Selbst eine originale handschriftliche Unterschrift ist manchmal nicht einmal von einem Schriftsachverständigen eindeutig von einer Fälschung zu unterscheiden. Hinzu kommt auch noch die rasche technische Entwicklung neuartiger Kopiertechniken, die Dokumente mit Handunterschriften darüber hinaus zunehmend unsicherer machen.


Wie läuft ein Vertragsabschluss per Internet ab ? 

Käufer und Verkäufer sind bei Vertragsabschluß nicht gleichzeitig anwesend und können deshalb kein Vertrauen von Angesicht zu Angesicht aufbauen. Im Internethandel fehlt außerdem beim Zustandekommen eines Vertrages (Kaufvertrag) die rechtsverbindliche Unterschrift des Kunden. Es tritt also die Situation auf, dass man mit einer Person kommuniziert und geschäftlich verkehrt, die man nicht kennt. Woher soll man wissen, ob diese wirklich diejenige ist, für die sie sich ausgibt ? Weiterhin fehlt eine Bestätigung, daß die Daten so ankommen, wie sie abgesendet wurden. Von einem vertrauensvollen, wirklich rechtsverbindlichen Handel kann hier kaum die Rede sein. 

Verträge können  – wie bereits angesprochen – nach deutschem Recht grundsätzlich formfrei geschlossen werden, also auch ohne Unterschrift oder sonstige schriftliche Bestätigung; dies gilt auch für etwaige Nebenbestimmungen zum (Haupt-)Gegenstand des Vertrags wie zum Beispiel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kaufvertrag via Internet kommt zustande, nachdem der Kunde die Bestellung der Ware oder Dienstleistung abgeschickt und der Händler die Annahme durch die Aufforderung zur Überweisung erklärt hat. Der Eingang der Bestellung (Annahmeerklärung des Anbieters) ist von diesem unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn üblicherweise von einer Annahme auch so ausgegangen werden kann. Da der Einkauf über das Internet sich inzwischen schon einigermaßen etabliert hat, kann der Kunde nach einer Bestellung davon ausgehen, daß diese auch angenommen wird. Sollte dies einmal nicht der Fall sein (wenn etwa die Ware momentan vergriffen ist), dann wird umgehend eine Benachrichtigung des Anbieters erwartet werden.
Erfolgt die Durchführung des Vertrages ebenfalls online, kann die Erbringung der Dienstleistung gleich als Empfangsbestätigung angesehen werden. 

Der Teufel steckt hier im Detail: Der Vertrag (Kaufvertrag) ist also rechtsgültig, nicht aber zwingend vor Gericht beweiskräftig! Das Fehlen von Unterschrift und Papierform bedeutet für die Vertragsparteien also immer die Gefahr von Beweisnot bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, denn Verträge auf rein elektronischer Basis sind letztlich nicht „gerichtsfest“. Ein Gericht verhandelt dabei nur über die Tatsachen, die die Parteien dem Gericht zur Entscheidung vortragen (Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz). Das Gericht erforscht von sich aus im Zivilprozeß nicht alle Umstände, die relevant sein könnten. Die Partei, die sich auf für sie günstige Umstände beruft, hat diese zu beweisen (Beweisgrundsatz).

Die prozessuale Situation ist die größte Gefahr für einen florierenden Internet-Handel. Behauptet etwa der Verkäufer den Abschluss eines Vertrages, den der Kunde bestreitet, so muss der Händler den Vertragsschluss beweisen, um seine Forderung gegen den Käufer einzuklagen. Kann der Verkäufer beispielsweise nicht belegen, daß der Kunde Kenntnis von der Auftragsbestätigung erlangt hat und dieser bestreitet dies, so kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrages führen. Andererseits muss ein Kunde, der behauptet, der Vertrag sehe ein einjähriges Rücktrittsrecht vor, diese Vereinbarung beweisen, wenn er sich vor Gericht darauf beruft. Seine Aussage, das hätte damals so in den Geschäftsbedingungen im Internet gestanden, dürfte nicht genügen, falls die Klauseln zwischenzeitlich aus dem Internet verschwunden sind. Es empfiehlt sich daher prinzipiell, Vertrags- und Geschäftsbedingungen vorsorglich auszudrucken und aufzubewahren.

Hinweis
Eine andere Möglichkeit ist natürlich, daß der Anbieter dem Kunden den Vertragsentwurf zum Ausdrucken bereitstellt. Der Kunde unterzeichnet den Vertrag und schickt ihn per Post oder Fax an den Anbieter zurück. In diesem Falle wäre zwar ein schriftlicher Vertrag mit zwei Unterschriften vorhanden, die Vorteile, die das Internet bietet (einfache Bestellung, kostengünstig und zeitsparend), würden hier jedoch -fast- nicht genutzt werden. Überdies würde der Vertrag ja dann nicht mehr „über das Internet abgeschlossen“, sondern ganz normal auf dem Postwege. Das Internet würde hier nur zur Vertragsanbahnung dienen.

Des weiteren muß nachprüfbar sein, daß eine eingehende Bestellung und die darauf folgende Eingangsbestätigung definitiv von jeweils demjenigen stammt, in dessen Namen sie abgeschickt wurde.
Hier liegt ein weiterer Unsicherheitsfaktor, der sich aus dem Wesen des Internet ergibt: Wenn ein Rechner ans Internet angeschlossen wird, ist dieser Bestandteil eines großen Netzwerkes (Internet). Deshalb werden die Daten, die Sie in ein WWW-Bestellformular eingeben, nicht direkt zum Empfänger gesendet, sondern – durch die Netzstruktur des Internets bedingt – auf jedem Netzknoten zwischengespeichert, der auf dem Weg zum Empfänger liegt. Wegen der Datensicherung und als Vorsorge für Systemausfälle nehmen diese Netzknotenrechner auch längerfristige Speicherungen vor. Es werden also mehrfach Kopien Ihrer Daten angelegt. Damit wäre theoretisch auch eine Online-Bestellung des Käufers, die Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer oder ein etwaiges Widerrufsschreiben nachweisbar. Da Sie aber nicht wissen, welche Personen Zugang zu den Netzknotenrechnern haben, ist das Versenden vertraulicher Daten über das Internet ohne bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vergleichbar mit dem Verschicken einer Postkarte. Grundsätzlich können also alle Daten, die unsigniert und unverschlüsselt über das Internet transportiert werden, von Unbefugten Dritten gelesen, geändert oder gar gelöscht werden (wobei dies selbst bei verschlüsselten und signierten Daten passieren kann, wenn die zugrunde liegenden Technologien unausgereift sind).

Es bleiben also viele Fragen offen, beispielsweise „Wie kann verhindert werden, daß jemand in meinem Namen Waren bestellt ?“, „Wie kann die Identität eines Shop-Anbieters eindeutig festgestellt werden ?“ oder „Wie kann man als Käufer nachweisen, daß eine per Internet übermittelte Nachricht auch beim Händler angekommen ist ?“.

Problematisch ist es auch, die Herkunft der Daten eindeutig zu bestimmen: Vergleichen Sie die Struktur des Internets mit einem Straßenverkehrsnetz: Um schnell ans Ziel zu kommen, würden Sie bestimmt über die kürzeste Autobahnverbindung dorthin fahren. Im Internet können Ihre Daten bzw. deren einzelne Datenpakete die verschiedensten Wege nehmen, auch Umwege beispielsweise über amerikanische Server sind möglich. Damit wird es sehr schwer, die Daten zurückzuverfolgen. Weitere Gründe sind kostenlose Probe-Accounts bei den entsprechenden Providern und kostenlose E-Mail-Adressen, deren Besitzer sich als „Zangenbeißer“ oder mit ähnlichen Phantasienamen betiteln. Auch die Beweisführung ist oftmals schwierig: Die Server-Logwp-content/uploads und andere technische Protokolle können verändert und somit selten als Beweismittel anerkannt werden. 

Ein weiteres Problem ist die sehr rasch voranschreitende Technik; dies hat zur Folge, daß die Anwälte und Richter mit den technischen Details der Beweisführung oftmals überfordert sind.


Praktische Beispiele:

Die Problematik des fehlenden Identitätsnachweises wird besonders deutlich bei einem Blick auf die Gründe für Warenrücksendungen. Viele davon resultieren aus falsch angegebenen Lieferadressen. Keine Seltenheit sind auch Opfer von Scherzbestellungen, die ein Produkt tatsächlich nicht bestellt haben, sondern Leidtragende von Aktionen irgendwelcher Spaßvögel sind. Dies ist vor allem ein Problem mangelnder Authentifizierung, das zu unnötigem Ärger und Prozesskosten sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer führt. 

Ein anderes Beispiel findet sich in Online-Auktionen wieder: Dort ist es beispielsweise möglich, daß Versteigerungen von Auktions-Betreibern, bezahlten Käufern oder gar selbst mitbietenden Verkäufer manipuliert werden, um die Gewinne künstlich hochzutreiben. Man nennt diese illegale Methode, den Preis zu manipulieren, abgesprochene Überbietung oder englisch „shill bidding“. Das Motiv für den Verkäufer dazu ist eindeutig: Er möchte einen höheren Endpreis für das von ihm zur Versteigerung angebotene Produkt bekommen. Ein Motiv für den Auktionsanbieter wäre, daß der Gewinn durch Provisionen auf den Verkaufspreis der versteigerten Ware erhöht wird.

Eine andere Möglichkeit wäre, daß jemand unter Verwendung von mehreren Benutzerkennungen positive Bewertungen an sich selbst vergibt und somit das Bewertungssystem überlistet, das eigentlich zur Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers dient. Eine andere denkbare Variante wäre, einen besonders hohen Preis anzubieten, um andere Mitbieter abzuschrecken und dann kurz vor Ende der Auktion das Angebot zurückzunehmen, um die Ware zu einem weitaus niedrigeren Preis dann doch zu bekommen. Möglich wird das beschriebene Problem vor allem durch den meist fehlenden Identitätsnachweis von Käufer und Verkäufer. Dies wiederum begründet sich in groben Sicherheitslücken in der Kundenverwaltung von manchen Online-Versteigerungen. Bei vielen Online-Auktionen (im B2C-Bereich) kann sich jeder ohne große Formalitäten anmelden. Eine Überprüfung der Identität findet standardmäßig nicht statt. Nur Kunden mit einer anonymen Mailadresse, etwa von GMX oder Yahoo, müssen ihre Kreditkartennummern bei der Anmeldung angeben oder eine Bestätigung per Post schicken.


Loesung
Speichern Sie den gesamten E-Mail-Verkehr, der mit dem Anbieter geführt worden ist. Sichern Sie sich Namen und Anschrift des Vertragspartners. Drucken Sie die AGB’s des Anbieters und dessen Privacy Policy (Erklärung zum Datenschutz) aus. Prüfen Sie beim Anbieter einer Internet-Auktion nach, wie dieser die Identität der Kunden bzw. der Anbieter überprüft. Informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.  

Speichern Sie den gesamten E-Mail-Verkehr, der mit dem Anbieter geführt worden ist. Sichern Sie sich Namen und Anschrift des Vertragspartners.

Speichern Sie grundsätzlich alle Nachrichten des Marktplatz- bzw. Shopanbieters auf Ihrem Rechner. Es sind Ihre wichtigsten Beweismittel für den Fall, daß der Anbieter seinen Pflichten, die er aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag hat, nicht nachkommt. Sie können ihm so nachweisen, was genau er wann mit Ihnen vereinbart hat, und so Forderungen gegen ihn belegen. Ebenso können Sie mit diesen Unterlagen unberechtigte Forderungen gegen sich selbst zurückweisen; dies ist beispielsweise dann erforderlich, wenn der Anbieter behauptet, Sie selbst würden (angeblich) Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllen. Haben Sie alles dokumentiert, kann Ihnen nichts abverlangt werden, was über den Inhalt des Vertrags hinausgeht.
In diesem Zusammenhang ist es selbstverständlich, daß Sie auch den kompletten Namen und die Anschrift des Vertragspartners sichern. Insbesondere bei Firmen, die eine bestimmte Rechtsform haben (z. B. GmbH, OHG, KG….), ist dies sehr empfehlenswert, da eine Rechtsform jederzeit geändert werden und dies unter Umständen auch Auswirkungen auf geschlossene Verträge haben kann. Angaben wie Name, Anschrift und (ggf.) Rechtsform können Sie, wie schon im Teilabschnitt „Verletzung der Informationspflicht, die der Händler gegenüber dem Käufer hat“ erwähnt, unter anderem im Impressum des jeweiligen Internetangebotes finden.

Praxistip

Mit folgender, praxisnahen Methode, können Sie die wahre Identität Ihres jeweiligen Geschäftspartners herausfinden, zumindest aber sicherstellen, daß dieser im Fall eines Problems erreichbar ist: Fragen Sie Ihren Geschäftspartner nach seiner Telefonnummer und rufen Sie ihn zurück (CallBack-Verfahren). Stellen Sie sicher, daß die Telefonnummer eindeutig dem betreffenden Geschäftspartner zugeordnet werden kann.

Drucken Sie die AGB’s des Anbieters und dessen Privacy Policy (Erklärung zum Datenschutz) aus. 

Es ist nicht nur wichtig, beweisen zu können, daß ein Vertrag vorliegt, sondern natürlich auch, welche Einzelheiten diesbezüglich genau vereinbart worden sind. Hierzu ist es notwendig, daß Sie jederzeit auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugreifen und sich ggf. darauf berufen können. Das gleiche gilt für die Datenschutzerklärung. Versichert der Anbieter beispielsweise, daß er Daten, die er von Ihnen im Rahmen des Vertragsabschlusses erhalten hat, nur zu bestimmten Zwecken verwendet, sie tatsächlich jedoch an einen Dritten weitergibt oder sonst auf eine Art und Weise verwendet, mit der Sie nicht einverstanden gewesen wären, so haben Sie aufgrund seiner Zusicherung im Rahmen des Vertrages Ansprüche gegen ihn. 

Prüfen Sie beim Anbieter einer Internet-Auktion nach, wie dieser die Identität der Kunden bzw. der Anbieter überprüft. 

Prüfen Sie nach, ob der Anbieter bei der Registrierung der Nutzer Identitätsnachweise verlangt, um zu verhindern, daß ein und derselbe Person unter verschiedenen Identitäten auftritt und somit gegebenenfalls unzulässigerweise laufende Auktionen beeinflussen kann. Informationen dazu finden Sie beispielsweise in den AGB’s. Fragen Sie beim Anbieter nach, falls diesbezüglich noch Fragen offen bleiben. Wenden Sie sich an eine Verbrauchergemeinschaft und erkundigen Sie sich, ob ein bestimmter Veranstalter einer Auktion eventuell schon einmal wegen Mehrfachidentitäten seiner Nutzer bekannt geworden ist.

Informieren Sie sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten

Um hierzu ein entsprechendes Grundwissen bei Ihnen aufzubauen und Internetadressen zu nennen, mit denen Sie dieses Wissen erweitern können, dient sowohl dieser Abschnitt als auch die Abschnitte „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ bzw. „Angaben zum Datenschutz (Privacy Policy)„.


Maßnahmen, durch die Sie das Zustandekommen eines Kaufvertrages über das Internet und dessen genauen Inhalt sowie den Vertragspartner  nachweisen können: 

  • Überprüfen Sie, ob der Anbieter seine Informationspflichten erfüllt, beispielsweise mit der im Teilabschnitt „Problem: Verletzung der Informationspflicht, die der Händler gegenüber dem Käufer hat“ angegebenen Schritt-für-Schritt-Anleitung. Zum einen können Sie daran sehen, wie bemüht der Anbieter ist, seine Pflichten dem Kunden gegenüber zu erfüllen und so auf die Seriosität des Anbieters schließen, zum anderen haben Sie auch einen Nachweis darüber, wer im Falle eines Abschlusses eines Vertrages Ihr Vertragspartner ist und wie die Annahme einer Bestellung durch den Vertragspartner bestätigt wird. 
  • Stimmen Sie auf elektronischem Wege (per E-Mail oder über ein „Ja“ per Mausklick) nur dann zu, wenn Sie dies auch bei einem Vertrag tun würden, der Ihnen in Papierform vorliegt.
    Oftmals ist man sich nicht bewußt, daß man einen Vertrag abschließt, wenn ein entsprechender Button angeklickt wird, und daß aus diesem Vertrag dann auch Rechte und Pflichten entstehen, genauso, wie dies bei einem herkömmlichen Vertrag ist, den man in Papierform vor sich liegen hat. Ein über das Internet geschlossener Vertrag ist ebenso bindend wie ein anderer; nur die gerichtliche Beweisbarkeit ist noch nicht sichergestellt. Wenn Online-Verträge einmal digital signiert werden können und der Signiervorgang den Abschluß eines Vertrages bewußter macht, dann werden ungewollt eingegangene Verpflichtungen einmal die Ausnahme sein.
  • Lassen Sie sich jede Bestellung mit Datum und Inhalt vom Anbieter bestätigen und drucken Sie Ihre Bestellung aus.
    Das ist deshalb wichtig, weil Sie, wenn die Lieferung nicht der Bestellung entspricht, einen Beweis dafür brauchen, was Sie konkret bestellt haben. Beweisschwierigkeiten können bei elektronischen Willenserklärungen die gerichtliche Durchsetzung vereiteln. Daher empfiehlt sich, zumindest einen Ausdruck des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzufertigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ebenso wie bei Verträgen in Papierform in den Vertrag eingebunden und sollten daher unbedingt vor einer Zustimmung zum Vertrag aufmerksam durchgelesen werden. 
    Professionelle Internet-Shops bieten bereits die Möglichkeit, sich die Bestellung ausdrucken zu lassen. Die Bestellung sollte zudem eine eindeutige „Tracking-Nummer“ enthalten. Mit ihr kann der Verkäufer Ihre Bestellung in seinem Shop-System eindeutig identifizieren.

    Hinweis
    Zum Nachweis des Vertragsabschlusses und insbesondere des vom Händler angebotenen Preises können Sie aber auch Bildschirm-Ausdrucke verwenden, die die Bestellung und die Annahme mit Datum und Uhrzeit zeigen. Jeder Web-Browser bietet die Möglichkeit, sich Internet-Seiten ausdrucken zu lassen. Die Kopfzeile lässt sich auch so konfigurieren, dass Datum und Uhrzeit des Ausdrucks mit angezeigt werden. Alternativ bietet sich jedenfalls unter Windows die Möglichkeit, mittels der Taste „Druck“ den aktuellen Bildschirm in der Zwischenablage zu sichern, um dieses Bild dann in ein Grafik- oder Textprogramm mittels der Funktion „Einfügen“ zu importieren. 

  • Falls ein virtueller Marktplatz ein Bewertungssystem für Käufer und Verkäufer anbietet, nutzen Sie es, um aus den Erfahrungen von anderen zu lernen und auch Ihre eigenen Erfahrungen weiterzugeben.
    Über das Bewertungssystem können Käufer die Verkäufer beurteilen und umgekehrt. Beim Online-Auktionshaus Ebay beispielsweise kann man über einen Klick auf den Link „Bewertung des Verkäufers“ oder den Spitznamen des Verkäufers herausfinden, wie viele Produkte dieser bereits verkauft (versteigert) hat und wie zufrieden die Käufer waren. Eine weitere Maßnahme, mit der Ebay verhindern möchte, daß der Käufer betrogen wird, ist die Zertifizierung des Verkäufers, beispielsweise durch den Powerseller-Status. Befragen Sie den Verkäufer über sein Angebot. Lassen Sie sich die Telefonnummer für Rückfragen geben.

 

Wichtige Rechte des Verbrauchers:  

Wenn der Verbraucher eine Bestellung bei einem Online-Shop gemacht hat, so muß der Anbieter normalerweise unverzüglich die Annahme der Bestellung elektronisch bestätigen, wenn das Angebot des Kunden angenommen werden soll. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn üblicherweise auch ohne entsprechende Rückmeldung davon ausgegangen werden kann, daß der Anbieter mit dem Angebot und damit mit dem Zustandekommen eines Vertrages einverstanden ist. Ferner hat der Kunde das Recht, daß er vom Anbieter die Vertragsbedingungen einschließlich der AGB’s bei Vertragsschluß abrufen und sie so abspeichern kann, daß er sie jederzeit wieder nachlesen kann.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Sinn des Gesetzes
    Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind unter anderem die rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen von Verträgen geregelt, die auch dann Anwendung finden, wenn diese über das Internet zustande kommen. Im Hinblick darauf, daß es bei dieser Art des Vertragsschlusses bestimmte Besonderheiten gibt, wurden die bisherigen Bestimmungen des BGB um einige spezielle Regelungen ergänzt, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Dadurch sollen die Nachteile, die mit einem Online-Vertrag verbunden sind (z. B. das Produkt kann nicht vor Ort geprüft werden, der Verkäufer selbst ist unbekannt….), ausgeglichen werden.
  • Das Gesetz gibt unter anderem eine Antwort auf folgende wichtige Fragen des Verbrauchers: Unter welchen Voraussetzungen kommt über das Internet ein wirksamer Kaufvertrag zustande?Ein Kaufvertrag über das Internet kommt – ebenso wie ein „herkömmlicher“ Vertrag – zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme): die des Käufers, daß er ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Preis erwerben will, und die des Verkäufers, der dieses bestimmte Produkt zu diesem Preis veräußern möchte. Die Beschreibung des Produkts im Online-Shop durch den Verkäufer stellt nur eine Aufforderung zum Kauf dar; das eigentliche Angebot macht der Käufer durch seine Bestellung. Die Annahme erfolgt durch den Verkäufer dadurch, daß er die Bestellung des Käufers bestätigt. Da bis auf wenige Ausnahmen der Abschluß eines Vertrages nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, ist es für die Gültigkeit eines Vertrages nicht von Bedeutung, ob er auf Papier vorhanden ist, ob die jeweiligen Vereinbarungen mündlich zwischen den Vertragspartnern abgesprochen wurden oder ob er online unter Verwendung des Internets bzw. per E-Mail zustande gekommen ist. 

    Wie kann der Abschluß eines Online-Vertrags vor Gericht bewiesen werden?

    Eindeutig beweisbar ist ein Abschluß eines Vertrages, der über das Internet zustande gekommen ist, wenn beide Vertragspartner über eine digitale Signatur verfügen und mit deren Hilfe den Vertrag unterzeichnet haben. Da diese Technologie aber noch nicht flächendeckend eingeführt werden konnte, besteht vorerst nur die Möglichkeit, jeden Online-Schriftverkehr mit Angabe des Datums auszudrucken, um nachweisen zu können, was konkret vereinbart worden ist. Da Internetangebote verändert werden können, zum Beispiel, wenn die AGB’s eines bestimmten Anbieters neu gefaßt werden, sollten neben dem eigentlichen Vertragstext auch noch die jeweiligen Nebenbestimmungen (unter Angabe des Datums) mit ausgedruckt werden, um im Bedarfsfall einen Beleg dafür zu haben, was genau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gegolten hat.

    Geltungsbereich des Gesetzes

    Das BGB bzw. speziell die für Online-Verträge geltenden Bestimmungen sind grundsätzlich für all diejenigen Verträge einschlägig, die über das Internet zustande kommen. Ausnahmen gibt es nur für Verträge, die in einer vom Gesetz her festgelegten besonderen Form geschlossen werden müssen, wie beispielsweise bei einem Grundstückskauf, der zusätzlich zur Schriftform noch der notariellen Beglaubigung bedarf. In einem solchen Fall wäre ein Online-Vertrag ungültig.

 

 

 

 

 

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